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Pressemitteilung

ÖDP sieht Grundrechte der Eltern durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts verletzt

Resch: „Kinderreiche Familien erhalten keine Chance“

 

Der familienpolitische Experte der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), Dr. Johannes Resch, sieht den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie verletzt. 

Er verweist auf mehrere Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden gegen die Diskriminierung kinderreicher Eltern bei der Berechnung des Elterngeldes „nicht zur Entscheidung angenommen“ wurden. Zur Begründung wurde die Behauptung aufgestellt, die Bundesregierung habe die Pflicht, „überkommene Rollenverteilungen zu überwinden“ (1 BvR 1853/11, Rn 18), d. h. in die Familie hinein zu regieren und  die Eltern im Hinblick auf ihre innerfamiliäre Aufgabenverteilung zu bevormunden. Das sei erforderlich, um „die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen“.

 Dazu Dr. Johannes Resch: „Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngeldgesetz ist überfällig. Die bisher geübte Praxis, entsprechende Verfassungsbeschwerden „nicht zur Entscheidung anzunehmen“ kommt einer Entwertung des Grundgesetzes gleich. Damit werden die Grundlagen des Rechtsstaats erschüttert. Es entsteht der Eindruck, dass Grundrechte nur noch dann durchgesetzt werden können, wenn sie von finanzstarken Gruppen vertreten werden. Kinderreiche Familien haben dann von vornherein keine Chance mehr, ihre Grundrechte durchzusetzen.“

 Der ÖDP-Politiker erläutert, dass sich die Kammer mit diesen Beschlüssen in einen klaren Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze, die die innerfamiliäre Autonomie „zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre im Sinne der klassischen Grundrechte“ und zur „Leitidee unserer Verfassung“ erklärte (BVerfGE 6, 55 <81>). Die Kammer versuche, die bisherige Auslegung des Grundgesetzes auf den Kopf zu stellen. Zwar dürfe das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung auch ändern. Das könne aber nur durch Beschluss eines Senats (8 Richterinnen/Richter) geschehen und wäre  sorgfältig zu begründen. Um das zu umgehen, wende die Kammer einen „Trick“ an, indem sie dem Grundrecht der Eltern, ihre innerfamiliäre Aufgabenverteilung selbst zu regeln, „keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ mehr zuordne (gemäß § 93a BVerfGG). Die Grundrechte der Eltern seien „allenfalls am Rande“ betroffen (Randnummer 12 des obigen Beschlusses).  Mit dieser Behauptung könne eine nähere Begründung umgangen werden. 

 Resch abschließend: „Die `Entgeltersatzfunktion´ des Elterngeldes schreibt eine Diskriminierung von Eltern mehrerer Kinder und besonders von kinderreichen Müttern fest. Das verstößt nicht nur gegen das Schutzgebot gegenüber der Familie nach Art. 6, Abs. 1 und 2 und das Fürsorgegebot gegenüber Müttern nach Abs. 4, sondern auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3, Abs. 1 und 2. 

Die gezielte Diskriminierung von Müttern mehrerer Kinder mit der Gleichbehandlung der Geschlechter zu rechtfertigen, wie es die Kammer tut, widerspricht klar der gesellschaftlichen Wirklichkeit und ist nur bei ideologisch geprägten Prämissen nachvollziehbar, die in eindeutigem Widerspruch zum Geist des Grundgesetzes stehen, wie es bisher vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt wurde.“ 

 

Link zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Kommentierung von Dr. Resch:

http://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/aktuelles/aktionen/K.-Beschluss_ausfuehrl._Kommentar.pdf

 

Link zum Gutachten von Prof. Kingreen zur Verfassungswidrigkeit des Elterngeldes:

http://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/programm/programme/RechtsgutachtenElterngeldklage.pdf

  

Link zum ausführlichen Kommentar von Dr. Resch:

http://www.oedp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/kammerbeschluss/

 

    

   

 
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