Wer wählt?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen ab dem 18. Lebensjahr und seit mindestens 3 Monaten in Rheinland-Pfalz ihre Hauptwohnung haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Wie viele Stimmen habe ich?

Bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Die Erststimme ist für den Wahlkreiskandidaten im Wahlkreis und die Zweitstimme für die Landesstimme der jeweiligen Partei. Das Wahlsystem ist somit dem der Bundestagswahl sehr äquivalent.

Wahlsystem

Die Wahl der 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags findet im Rahmen der so genannten "personalisierten Verhältniswahl" statt.

Durch die Möglichkeit der Vergabe einer Wahlkreisstimme und einer Landesstimme verbindet das Landeswahlrecht die Mehrheits- und Verhältniswahl. Die Verhältniswahl überlagert die Mehrheitswahl und stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Landtags den für die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen entspricht.

Die Wahl der Wahlkreisbewerber, die als Mehrheitswahl - der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen erhält das Mandat im Wahlkreis - durchgeführt wird, führt dagegen zu einer stärkeren Beziehung zwischen den Wählern und den Gewählten.

(Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, www.wahlen.rlp.de)

Briefwahl

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Briefwahlunterlagen

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:

* Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.

* Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.

* Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Wahlumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.

* Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins

Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet sodann die Gemeindebehörde.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt

(Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, www.wahlen.rlp.de)

Gut 3 Millionen Wahlberechtigte

Bei der Landtagswahl 2006 waren in Rheinland-Pfalz 3.075.577 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt.

655 Kandidatinnen und Kandidaten

Bei Wahl 2011 in Rheinland-Pfalz gibt es 655 Bewerberinnen und Bewerber. Die Altersspanne reicht von 19 bis 81 Jahren. Weitere Informationen finden Sie hier.